Rechtsprechung
   BVerwG, 06.03.2013 - 4 BN 39.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4411
BVerwG, 06.03.2013 - 4 BN 39.12 (https://dejure.org/2013,4411)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.2013 - 4 BN 39.12 (https://dejure.org/2013,4411)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 2013 - 4 BN 39.12 (https://dejure.org/2013,4411)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,4411) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 41 BImSchG, § 18 AEG 1994
    Berücksichtigung des planungsrechtlichen Trennungsgrundsatzes; Lärmschutzbelange im Abwägungsprozess

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Voraussetzungen eines immissionsrechtlichen oder bauplanungsrechtlichen Trennungsgrundsatzes

  • rewis.io

    Berücksichtigung des planungsrechtlichen Trennungsgrundsatzes; Lärmschutzbelange im Abwägungsprozess

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BImSchG § 50; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1
    Vorliegen der Voraussetzungen eines immissionsrechtlichen oder bauplanungsrechtlichen Trennungsgrundsatzes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Trennungsgrundsatz auch bei Bauleitplanung zu beachten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Immissionsschutzrechtlicher Trennungsgrundsatz ist bauleitplanerisch als Abwägungsdirektive zu beachten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2013, 1072
  • UPR 2013, 277
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2013 - 4 BN 39.12
    Sie hat sich vielmehr durch die Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - (BVerwGE 45, 309) die darin geäußerte Ansicht zu eigen gemacht, dass vorgegebene Bindungen nicht zu einer Verkürzung des Abwägungsvorgangs führen dürfen (Urteil vom 5. Juli 1974 a.a.O. S. 317 f.).

    Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des Senats vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - (BVerwGE 45, 309) und 19. April 2012 - BVerwG 4 CN 3.11 - (NVwZ 2012, 1338) zuzulassen.

    a) Die Antragsteller machen geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei mit dem Rechtssatz, die widerlegliche Vermutung einer freien Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats sei allein anhand der Planbegründung zu prüfen, von dem Rechtssatz des Senats aus der Entscheidung vom 5. Juli 1974 (a.a.O.) abgewichen, dass trotz bestehender Zweifel, die sich nach Auswertung von Planbegründung, Ratsprotokollen und sonst vorhandenen Abwägungsmaterials zu Umfang und Inhalt des Abwägungsmaterials und der Abwägung selbst ergäben, grundsätzlich eine Vermutung für die freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats bestehe.

    Die Antragsteller stützen ihre Divergenzrüge ferner darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Rechtssatz aus der Senatsentscheidung vom 5. Juli 1974 (a.a.O.), die Vorwegnahme der Entscheidung müsse ihrerseits sachlich gerechtfertigt sein, die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung wahren und "inhaltlich nicht zu frei von Beanstandungen im Sinne einer Abwägung sein" (richtig: und die vorgezogene Entscheidung darf "nicht inhaltlich zu beanstanden sein"; sie muss ihrerseits dem Abwägungsgebot genügen), einen Rechtssatz des Inhalts entgegengesetzt habe, dass die Prüfung der Ausnahmekriterien zu einer "an sich" schädlichen unzulässigen Vorabbindung dann nicht erforderlich sei, wenn auf eine "ersichtlich" zulässige Vorabbindung zu erkennen sei.

    Ein Rechtssatz mit dem Inhalt, dass ein Ausschluss von grundlegenden Alternativplanungen wie im Fall der vorab festgelegten Standortwahl eine Vorbelastung verursachen muss, welche ein sachgerechtes Abwägen auch unter Berücksichtigung entgegenstehender Interessen generell ausschließt, ist im Senatsurteil vom 5. Juli 1974 (a.a.O.) nicht enthalten.

  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 CN 3.11

    Bebauungsplan; Sondergebiet "Wissenschaft und Forschung"; Tierimpfstoffforschung;

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2013 - 4 BN 39.12
    Der in der Vorschrift verankerte Trennungsgrundsatz ist im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu beachten (Urteil vom 19. April 2012 - BVerwG 4 CN 3.11 - NVwZ 2012, 1138 Rn. 28).

    Er gestattet Ausnahmen, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen und im Einzelfall besondere städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen (Urteil vom 19. April 2012 a.a.O. Rn. 29).

    Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des Senats vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - (BVerwGE 45, 309) und 19. April 2012 - BVerwG 4 CN 3.11 - (NVwZ 2012, 1338) zuzulassen.

    b) Aus dem Senatsurteil vom 19. April 2012 (a.a.O.) zitieren die Antragsteller den Rechtssatz, für eine zulässige Ausnahme vom Trennungsgrundsatz seien städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht und die Sicherstellung erforderlich, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgingen.

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 5.07

    Lärmschutz; wesentliche Änderung; Schienenweg; Bahnstrecke; Abwägungsgebot;

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2013 - 4 BN 39.12
    Für eine derartige Fallgestaltung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fachplanungsrecht geklärt, dass Lärmschutzbelange grundsätzlich nur dann in die Abwägung einzubeziehen sind, wenn die Lärmbelastung durch das Vorhaben ansteigt (Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 5.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66).

    Das gilt unabhängig von der Höhe der Lärmbelastung; selbst grundrechtlich bedenkliche Belastungswerte bilden nicht stets, sondern nur dann die Grundlage einer in der Planfeststellung zu berücksichtigenden Schutzpflicht, wenn sie dem planfestgestellten Vorhaben zuzurechnen sind (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2013 - 4 BN 39.12
    Ob sie zutrifft oder nicht, ist für die Zulassung der Revision ohne Bedeutung; denn eine Divergenz liegt nicht vor, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 15.01.2008 - 9 B 7.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; bundesrechtlicher Klärungsbedarf;

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2013 - 4 BN 39.12
    Eine Verpflichtung, gesundheitlich kritische Immissionslagen bei Gelegenheit der Planfeststellung zu sanieren, besteht nicht (Beschluss vom 15. Januar 2008 - BVerwG 9 B 7.07 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48 Rn. 9).
  • BVerwG, 28.11.2005 - 4 B 66.05

    Windenergieanlage; Außenbereich; öffentlicher Belang; in Aufstellung befindliches

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2013 - 4 BN 39.12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der Revision indes aus, wenn ein Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 1998 - BVerwG 9 B 197.98 - juris - und vom 28. November 2005 - BVerwG 4 B 66.05 - ZfBR 2006, 159).
  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 6.84

    Prüfungsumfang bei einem "energiewirtschaftlichen" Enteignungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2013 - 4 BN 39.12
    Prognosen sind von den Gerichten als rechtmäßig hinzunehmen, wenn sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind (Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 6.84 und 7.84 - BVerwGE 72, 365 ).
  • BVerwG, 02.02.1984 - 6 C 134.81

    Beweiswürdigung - Unvollständiger Sachverhalt - Unrichtiger Sachverhalt -

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2013 - 4 BN 39.12
    Dass dieser Sachverhaltswürdigung aktenwidrige Feststellungen zugrunde liegen, wie die Antragsteller im Schriftsatz vom 31. Januar 2013 geltend machen, ist nicht dargelegt (vgl. zu den Darlegungsanforderungen Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 und Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1).
  • BVerwG, 19.11.1997 - 4 B 182.97

    Rechtswidrigkeit der Erhebung von Sanierungsabgaben - Unzureichende

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2013 - 4 BN 39.12
    Dass dieser Sachverhaltswürdigung aktenwidrige Feststellungen zugrunde liegen, wie die Antragsteller im Schriftsatz vom 31. Januar 2013 geltend machen, ist nicht dargelegt (vgl. zu den Darlegungsanforderungen Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 und Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1).
  • BVerwG, 28.12.1998 - 9 B 197.98
    Auszug aus BVerwG, 06.03.2013 - 4 BN 39.12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der Revision indes aus, wenn ein Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 1998 - BVerwG 9 B 197.98 - juris - und vom 28. November 2005 - BVerwG 4 B 66.05 - ZfBR 2006, 159).
  • BVerwG, 10.09.1981 - 4 B 114.81

    Rechtsqualität des immissionsschutzrechtlichen Abwägungsgebots

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2019 - 8 C 11387/18

    Überplanung einer sog. Außenbereichsinsel im beschleunigten Verfahren;

    Das von den Antragstellern geltend gemachte Interesse an der Vermeidung einer planbedingten Zunahme des Straßenverkehrs und des dadurch erzeugten Lärms gehört grundsätzlich zu den abwägungsbeachtlichen Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2013 - 4 BN 39.12-, juris, Rn. 6; OVG RP, Urteil vom 18. April 2018 - 1 C 11559/16.OVG -, juris, Rn. 32).
  • VG Karlsruhe, 02.05.2019 - 4 K 7811/17

    Beachtung des Gebietscharakters des Grundstücks bei Berechnung der Tiefe der

    Vom Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alternative 1 BImSchG sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - juris Rn. 29; Beschl. v. 06.03.2013 - 4 BN 39.12 - juris Rn. 4).

    Vor diesem Hintergrund kann etwa ein Nebeneinander von einem Wohngebiet neben einem Sondergebiet für einen Lebensmittel- und Getränkemarkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2013 - 4 BN 39.12 - juris Rn. 5), einem allgemeinen Wohngebiet neben einem Sondergebiet "Einkaufszentrum" (VG Aachen, Beschl. v. 29.04.2008 - 3 L 487/08 - juris Rn. 75 ff.) bzw. einem reinen Wohngebiet neben einem Sondergebiet für einen "Einkaufsmarkt für Nahversorgung" (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2013 - 5 S 913/11 - juris Rn. 69 mwN) zulässig sein.

    Dies stellt sich jedoch grundlegend anders dar, wenn ein Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen bereits vorhanden ist und das vorhandene Konfliktpotential nicht vertieft wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 - 4 BN 17.06 - juris Rn. 5; Beschl. v. 06.03.2013 - 4 BN 39.12 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2018 - 8 S 647/13 - juris Rn. 77; OVG NRW, Urt. v. 13.09.2007 - 7 D 91/06.NE - juris Rn. 118) bzw. das Nebeneinander von grundsätzlich unverträglicher Raumnutzungen schon seit längerer Zeit und offenbar ohne größere Probleme bestanden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.05.2004 - 4 BN 15.04 - juris Rn. 4; Beschl. v. 21.12.2011 - 4 B 14.11 - juris Rn. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.04.2018 - 8 C 10812.17 - juris Rn. 89).

  • VGH Bayern, 27.04.2016 - 9 N 13.1408

    Ermittlung und Bewertung der konkret zu erwartenden Verkehrslärmbelastung bei

    Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39/12 - juris Rn. 6).

    Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass es bereits mangels einer abwägungsrelevanten Verschlechterung der Situation keiner Lärmberechnungen und darauf bezogener Bewertungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bedurfte (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39/12 - juris Rn. 6 und 7).

    Zwar hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Lärmsanierung im Zuge einer Bauleitplanung, die sein Grundstück überhaupt nicht umfasst (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39/12 - juris Rn. 6).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht